11/12 (Aufhebung Nichteintretensverfügung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und hälftig unterliegend (Aufhebung Nichteintretensverfügung Rekurs und keine Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung) gelten kann, hat der Rekurrent keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (vgl. GVP 1983 Nr. 56; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832; A. Linder, in: Rizvi·Schindler·Cavelti, a.a.O., N 16 zu Art. 98bis). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid