Der Rekurs wird im Ergebnis teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten werden dem Rekurrenten und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird verrechnet und ihm der Restbetrag von Fr. 500.– zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 500.– bei der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). b) Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Nachdem der Rekurrent im Verfahren insgesamt als hälftig obsiegend