5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Rekurrent unterliegt mit seinem Antrag 1 (Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Wiedererwägung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung), kann aber mit dem Antrag 2 (Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) als obsiegend betrachtet werden. Der Rekurs wird im Ergebnis teilweise gutgeheissen.