h) Demnach wird das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2019 teilweise gutgeheissen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bleibt bestehen und das Gesuch wird insofern abgewiesen. Jedoch wird die Vorinstanz angewiesen, dem Rekurrenten – im Sinn einer Rückstufung – eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen zu erteilen. Ein Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM besteht nicht (vgl. BGE 148 II 1 Erw. 3).