gen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung. Wie bereits erwähnt erfüllt der Rekurrent das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) nicht. In Bezug auf die Gültigkeitsdauer ist ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann wird der weitere Verbleib in der Schweiz an die Bedingungen geknüpft, dass der Rekurrent Einkünfte erzielt, seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt, Schulden abbaut und ein – grundsätzlich – deliktfreies Leben führt.