f) Nach Art. 63 Abs. 1 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung trat auf den 1. Januar 2019 in Kraft (AS 2017 6521, 2018 3171). Für das in jenem Zeitpunkt bereits hängige Widerrufsverfahren blieb nach der Rechtsprechung das alte Recht massgeblich (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_96/2021 und 2C/536 vom 19. Oktober 2021 je Erw. 3 e contrario).