Zu schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 Erw. 4.1.2) kam es nicht, und die Delikte ergingen hauptsächlich im Bereich des Strassenverkehrsrechts oder etwa auch dem Gastwirt- schafts- oder Sozialversicherungsrecht. In den letzten Jahren ist er strafrechtlich nicht mehr aufgefallen bzw. lediglich wegen unrechtmässiger Anwesenheit belangt worden.