Soweit der Rekurrent ausführt, als Aramäer auch im Bereich der Gesundheitsversorgung benachteiligt zu sein, ist entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass er der Minderheit der Aramäer angehört, im Entscheid des Verwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurde. Insgesamt fallen die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bei der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs nicht wesentlich ins Gewicht.