b) Die gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht lebensbedrohlich, werden jedoch zukünftig dauerhaft zu behandeln sein. Da die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gut ist, müssten die Beschwerden dort behandelt werden können. Medikamente, die nicht erhältlich wären, könnten über die Verwandten in der Schweiz bezogen werden. Soweit der Rekurrent ausführt, als Aramäer auch im Bereich der Gesundheitsversorgung benachteiligt zu sein, ist entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass er der Minderheit der Aramäer angehört, im Entscheid des Verwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurde.