4. Nachdem die Befugnis zur Wiedererwägung auch bei der verwaltungsinternen Rekursinstanz liegt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 935), und die Angelegenheit entscheidreif ist, steht aus verfahrensökonomischen Gründen einer materiellen Gesuchsprüfung im vorliegenden Verfahren nichts entgegen.