d) Insgesamt liegen somit drei Sachverhaltsänderungen (deutlich besser bezahlte Arbeitsstelle, gesundheitliche Beschwerden, Unterstützung bei Schuldentilgung) vor, die nicht ohne weiteres als unwesentlich betrachtet werden können und eine Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs erfordern. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.