7/12 aus der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit – für die Gläubigerschaft und die Verschuldenslage des Rekurrenten eine namhafte Änderung bedeuten. Dies gilt umso mehr, als ihm das Verwaltungsgericht im abweisenden Entscheid vom 17. Dezember 2020 wegen fehlender Vollzeiterwerbstätigkeit und ausbleibender zureichender Schuldensanierung eine schlechte Prognose für seine wirtschaftliche Zukunft stellte und davon ausging, dass er auch künftig nicht in der Lage sein würde, weiter Schulden zu vermeiden, geschweige denn nachhaltige Rückzahlungen an die vielen Gläubiger zu tätigen (Erw. 3.5.).