Die Vorinstanz führte – wohl in Anlehnung an den Entscheid des Verwaltungsgerichtes betreffend Wiedererwägung (Revision) vom 9. November 2022 im Verfahren B 2022/196 Erw. 2 – hiezu sinngemäss aus, dies sei bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorgebracht und geprüft worden und hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden müssen.