bb) Der Rekurrent verwies im Wiedererwägungsgesuch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er leidet gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 2. November 2022 an Morbus Crohn, Eisenmangelanämie und Schilddrüsenunterfunktion. Eine medizinische Behandlung sei erforderlich und begonnen worden und die Medikamentenabstimmung laufe. Die Vorinstanz führte – wohl in Anlehnung an den Entscheid des Verwaltungsgerichtes betreffend Wiedererwägung (Revision) vom 9. November 2022 im Verfahren B 2022/196 Erw.