Der nun in Aussicht stehende Bruttomonatslohn von Fr. 5'200.– müsste bei entsprechenden Wohnverhältnissen zu einem deutlich höheren Pfändungsbetrag führen. In Anbetracht des Alters des Rekurrenten, dem noch einige Erwerbsjahre bevorstehen, und seiner Beteuerungen, dass er die Problematik selbständiger Erwerbstätigkeit für sich erkannt habe und unfraglich unselbständig bleiben werde, scheint bei einem Antritt der angebotenen Anstellung eine namhafte Schuldentilgung realistisch.