6/12 und sich während Anstellungsverhältnissen um Schuldentilgung bemühte und insbesondere im Zeitraum vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nennenswerte Abzahlungen leistete. Damals betrug sein Bruttomonatslohn Fr. 4'100.–, was monatliche Lohnpfändungen im Umfang von Fr. 1'827.10 ermöglichte (Vorakten S. 1737 ff.). Der nun in Aussicht stehende Bruttomonatslohn von Fr. 5'200.– müsste bei entsprechenden Wohnverhältnissen zu einem deutlich höheren Pfändungsbetrag führen.