Die Vorinstanz weist zurecht darauf hin, dass der Rekurrent früher trotz Anstellungsverhältnissen Schulden angehäuft hat und etwa im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auch einer Arbeit nachgegangen war. Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass er vor allem mit selbständiger Erwerbstätigkeit Schulden verursacht hat