Es hätte am Rekurrenten gelegen, eine behauptete ungenügende Würdigung der Tatsachen mit dem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. Er hat es jedoch unterlassen, den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichtes anzufechten. Die Wiedererwägung dient nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Die erwähnten Vorbringen stellen keinen Grund für eine Wiedererwägung dar.