b) Der Rekurrent brachte mit dem Wiedererwägungsgesuch bzw. dem Rekurs vor, seine lange Anwesenheit, seine Familienverhältnisse in der Schweiz, seine Bemühungen um Schuldenabbau, der Umstand, dass er Angehöriger einer im Herkunftsland unterdrückten christlichen Minderheit sei, und die Tatsache, dass er keinerlei Bezug mehr zur Türkei habe, seien zu wenig gewichtet worden. Diese Gründe sind bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorgebracht und geprüft worden. Es hätte am Rekurrenten gelegen, eine behauptete ungenügende Würdigung der Tatsachen mit dem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten.