4/12 Am 27. Oktober 2023 bekräftigten die möglichen Arbeitgeber ihren Willen, Schulden im Umfang von 50'000 Franken zu begleichen, wobei der Rekurrent ihnen diesen Betrag dann nicht schulden würde. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.