E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Rekurrent eine Bestätigung der möglichen Arbeitgeber ein, dass sie bereit wären, Schulden des Rekurrenten im Umfang von 50'000 Franken zu begleichen. Mit Stellungnahme vom 9. August 2023 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die nachgereichte Bestätigung stelle keinen durchsetzbaren Anspruch dar. Im Übrigen bestünden die Schulden des Rekurrenten weiterhin. Sie würden lediglich verlagert, aber nicht getilgt.