Wer die Anfechtung eines Entscheids unterlasse, habe ohne Vorliegen qualifizierter Gründe keinen Anspruch auf nochmalige materielle Prüfung und Öffnung des Rechtsmittelwegs. Über Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei rechtskräftig befunden worden. Dieser Entscheid könne nicht über ein Härtefallgesuch quasi in Wiedererwägung gezogen werden. C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Bettina Surber, mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt: