B. Mit Verfügung vom 29. November 2022 trat das Migrationsamt nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies das Gesuch um Unterbreitung als Häftefall ab. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, es fehle an einer anspruchsbegründenden neuen Sach- oder Rechtslage. Die behaupteten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seien bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden oder nicht massgeblich. Wer die Anfechtung eines Entscheids unterlasse, habe ohne Vorliegen qualifizierter Gründe keinen Anspruch auf nochmalige materielle Prüfung und Öffnung des Rechtsmittelwegs.