Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung, weil gegen A.___ weitere Verurteilungen ergangen waren und seine Verschuldung zugenommen hatte. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. Juni 2020 ab (RDRM.2019.39) und die Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde am 17. Dezember 2020 rechtskräftig abgewiesen (B 2020/122). In der Folge wurde A.___ eine Ausreisefrist bis 3. April 2021 gesetzt und verfügte das Staatssekretariat für Migration SEM ein Einreiseverbot bis 4. April 2026.