{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\nf) Nach Art. 63 Abs. 1 AIG kann die Niederlassungsbewilligung\nwiderrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden,\nwenn die Integrationskriterien nach Art. 58a nicht erfüllt sind. Diese\nBestimmung trat auf den 1. Januar 2019 in Kraft (AS 2017 6521, 2018\n3171). Für das in jenem Zeitpunkt bereits hängige Widerrufsverfahren\nblieb nach der Rechtsprechung das alte Recht massgeblich (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_96/2021 und 2C/536 vom 19. Oktober\n2021 je Erw. 3 e contrario). Aus heutiger Sicht hat sich die Rechtslage\ninsofern geändert, als nun bei Niedergelassenen nicht mehr nur Verwarnungen oder Widerrufe, sondern auch Rückstufungen (Ersatz der\nNiederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung) möglich sind (vgl.\nzum Ganzen BGE 148 II 1), wenn – wie vorliegend – ein Integrationskriterium (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [Art. 58a\nAbs. 1 Bst. a AIG]) nicht erfüllt ist.\n\ng) Unter Berücksichtigung der neuen Umstände erweist sich ein\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung nicht mehr\nals verhältnismässig. Angemessen erscheint vielmehr, den Widerruf\nder Niederlassungsbewilligung zwar zu belassen, die Niederlassungs-\n\n10/12\nbewilligung jedoch – im Sinn einer Rückstufung – durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a\nder Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit\n(SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche\nGültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2). Vorliegend besteht\nkein Anlass für eine Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung. Wie bereits erwähnt erfüllt der Rekurrent das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG (Beachtung der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung) nicht. In Bezug auf die Gültigkeitsdauer ist\nihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann wird der weitere Verbleib in der Schweiz an die Bedingungen\ngeknüpft, dass der Rekurrent Einkünfte erzielt, seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt, Schulden abbaut und ein – grundsätzlich – deliktfreies Leben führt. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist erforderlich für\ndie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n\nh) Demnach wird das Wiedererwägungsgesuch betreffend die\nVerfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2019 teilweise gutgeheissen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bleibt bestehen und das Gesuch wird insofern abgewiesen. Jedoch wird die Vorinstanz angewiesen, dem Rekurrenten – im Sinn einer Rückstufung –\neine Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen zu erteilen. Ein\nZustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung\ndurch das SEM besteht nicht (vgl. BGE 148 II 1 Erw. 3).\n\n5.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der\nRekurrent unterliegt mit seinem Antrag 1 (Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Wiedererwägung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung), kann aber mit dem Antrag 2 (Aufhebung der\nNichteintretensverfügung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)\nals obsiegend betrachtet werden. Der Rekurs wird im Ergebnis teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten werden dem Rekurrenten\nund der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird verrechnet und ihm der\nRestbetrag von Fr. 500.– zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 500.– bei der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\nb) Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\nNachdem der Rekurrent im Verfahren insgesamt als hälftig obsiegend\n\n"}