{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\naa) Der Rekurrent hat von 1990 bis 2019 regelmässig delinquiert\nund mit seiner Schuldenwirtschaft und dem damit verbundenen Interesse zum Schutz weiterer Gläubiger ein erhebliches und schwergewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung begründet. Er\nhat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jahrelang missachtet, was\nim Jahr 2019 denn auch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung\ngeführt hat. Seit dem Jahr 2000 hatte die Delinquenz an Schwere\nnachgelassen. Zu schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019\nErw. 4.1.2) kam es nicht, und die Delikte ergingen hauptsächlich im\nBereich des Strassenverkehrsrechts oder etwa auch dem Gastwirt-\nschafts- oder Sozialversicherungsrecht. In den letzten Jahren ist er\nstrafrechtlich nicht mehr aufgefallen bzw. lediglich wegen unrechtmässiger Anwesenheit belangt worden.\n\nbb) Der Rekurrent ist im Alter von 11 Jahren eingereist und hält\nsich seit über 43 Jahren, mithin sehr lange hier auf. Während seiner\nAnwesenheit ist er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Seine\nVersuche als selbständig Erwerbstätiger waren problembehaftet und\ntrugen zu seiner erheblichen Verschuldung bei. Für ihn spricht, dass\ner üblicherweise erwerbstätig war und sich bemühte, am Wirtschaftsleben teilzuhaben und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auch\nwenn die Versuche mit selbständiger Erwerbstätigkeit wirtschaftlich\nnicht erfolgreich waren. Sprachlich und gesellschaftlich ist er, entsprechend seiner langen Anwesenheit und der langjährigen Erwerbs- und\nGeschäftstätigkeit, sehr gut integriert. Er hat hier viele Freunde und\nBekannte. Hier leben auch seine fünf Brüder und sein (volljähriger)\nSohn, allesamt Schweizer Staatsangehörige, sowie seine Eltern.\nNachdem es früher Probleme gegeben habe mit dem Besuchsrecht\nund er zugegebenermassen ungenügende Unterhaltsleistungen er-\n\n9/12\nbracht habe, pflege er heute eine enge und gelebt Beziehung zu seinem Sohn, was dieser bestätigt. Im Herkunftsland, wo er sich seit der\nKindheit nicht mehr aufgehalten habe, habe er weder Bekannte noch\nVerwandte.\n\ncc) Der Rekurrent hat die Heimat als Kind verlassen. Nach dieser\nlangen Zeit ist eine Entfremdung ohne weiteres gegeben. Die beruflichen Erfahrungen sprechen für die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in der Türkei, die unzureichenden Kenntnisse der türkischen\nSprache und das Fehlen von Beziehungen dagegen. Sodann ist zu\nberücksichtigt, dass der Rekurrent der Minderheit der Aramäer angehört. Zwar bestehe nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes\nvom 17. Dezember 2020 keine Gefahr einer politischen Verfolgung.\nDa diese Volksgruppe grossenteils aus ihrem Herkunftsgebiet vertrieben wurde, scheinen aber zumindest Benachteiligungen und Diskriminierungen glaubhaft.\n\ne) Zusammenfassend hat der Rekurrent ein grosses Interesse an\neinem Verbleib in der Schweiz. Eine Übersiedlung in sein Herkunftsland risse ihn aus der Familie und wäre mit gewichtigen Nachteilen in\nberuflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verbunden. Andererseits ist\nihm, abgesehen vom illegalen Aufenthalt (Strafbefehl vom 15. Juli\n2022), seit längerer Zeit keine Delinquenz mehr vorzuhalten. Sodann\npräsentiert er ein solides Stellenangebot, das eine Wiederaufnahme\nder Schuldentilgung ermöglichen würde, und erklären sich die möglichen Arbeitgeber bereit, bei der Schuldentilgung einen namhaften Beitrag zu leisten. Berücksichtigt man ferner, dass bei dieser Sachlage\neine zumindest teilweise Abzahlung der Schulden möglich ist, kann\nauch ein gewisses Interesse der Gläubiger an seinem weiteren Verbleib nicht verneint werden.\n\n"}