{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\n 7/12\naus der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit – für die Gläubigerschaft und die Verschuldenslage des Rekurrenten eine namhafte Änderung bedeuten. Dies gilt umso mehr, als ihm das Verwaltungsgericht\nim abweisenden Entscheid vom 17. Dezember 2020 wegen fehlender\nVollzeiterwerbstätigkeit und ausbleibender zureichender Schuldensanierung eine schlechte Prognose für seine wirtschaftliche Zukunft\nstellte und davon ausging, dass er auch künftig nicht in der Lage sein\nwürde, weiter Schulden zu vermeiden, geschweige denn nachhaltige\nRückzahlungen an die vielen Gläubiger zu tätigen (Erw. 3.5.).\n\nd) Insgesamt liegen somit drei Sachverhaltsänderungen (deutlich\nbesser bezahlte Arbeitsstelle, gesundheitliche Beschwerden, Unterstützung bei Schuldentilgung) vor, die nicht ohne weiteres als unwesentlich betrachtet werden können und eine Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs erfordern. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt\ngutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und auf das\nWiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\n4. Nachdem die Befugnis zur Wiedererwägung auch bei der verwaltungsinternen Rekursinstanz liegt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 935),\nund die Angelegenheit entscheidreif ist, steht aus verfahrensökonomischen Gründen einer materiellen Gesuchsprüfung im vorliegenden\nVerfahren nichts entgegen.\n\na) Die Absicht der möglichen Arbeitgeber, den Rekurrenten anzustellen, scheint seriös und das Stellenangebot glaubhaft. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeber eine langfristige Anstellung des Rekurrenten anstreben. Mit dem dabei in Aussicht stehenden Einkommen kann dieser bei entsprechender Lebensführung\nmonatlich Schulden tilgen, die mindestens im Bereich der zuletzt ergangenen Lohnpfändungen (Fr. 1'827.10) oder deutlich darüber liegen. In Anbetracht der etablierten Arbeitgeber und des Alters des Rekurrenten kann bei Ermöglichung eines Stellenantritts ein längerfristiger Schuldenabbau erwartet werden, was eine namhafte Abtragung\nvon Schulden ermöglichen kann und insofern im Interesse der (privaten und öffentlich-rechtlichen) Gläubigerschaft liegt.\n\nb) Die gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht lebensbedrohlich, werden jedoch zukünftig dauerhaft zu behandeln sein. Da die\nmedizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gut ist, müssten\ndie Beschwerden dort behandelt werden können. Medikamente, die\nnicht erhältlich wären, könnten über die Verwandten in der Schweiz\nbezogen werden. Soweit der Rekurrent ausführt, als Aramäer auch im\nBereich der Gesundheitsversorgung benachteiligt zu sein, ist entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass er der Minderheit der Aramäer\nangehört, im Entscheid des Verwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurde. Insgesamt fallen die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bei der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs\nnicht wesentlich ins Gewicht.\n\n8/12\nc) Ein Drittbeitrag von Fr. 50'000.– an die Schuldentilgung vermag die Verschuldung nicht zu beseitigen. Eine Verbesserung für die\nGläubigerschaft und die Schuldensituation des Rekurrenten würde er\naber zweifellos darstellen. Nebst dieser vom Rekurrenten beschafften\nSanierung könnte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch mit längerfristigen Abzahlungen gerechnet werden. Berücksichtigt man, dass er\nBemühungen zeigt, Verbindlichkeiten abzubauen und Lösungen zu\nsuchen (Erwerbstätigkeit als Unselbständiger, Annehmen von Unterstützung bei Schuldentilgung), liegt es nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, wenn er die Schweiz verlassen muss, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_573/2019 vom 14. April 2020 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Die\nzu erwartende Entwicklung in finanzieller Hinsicht vermag ein gewisses öffentliches Interesse an seinem Verbleib zu begründen, zumal\nnach einer Ausreise unfraglich kein Schuldenabbau mehr erwartet\nwerden könnte.\n\nd) Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es sodann\nFolgendes zu berücksichtigen:\n\n"}