{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\naa) Der Rekurrent reichte einen Arbeitsvertrag ein für eine Anstellung als Hauswart (Pflege der Grundstücke, der Haustechnik und der\nAutos, gelegentliche Chauffeurtätigkeiten, Überwachung des Hauses\nbei Abwesenheit der Arbeitgeber, …) mit einem Bruttomonatslohn von\nFr. 5'200.–. Die Vorinstanz sah darin keine wesentliche Änderung des\nSachverhalts. Es sei ihm auch in der Vergangenheit trotz Arbeitsstellen nicht gelungen, eine Schuldensanierung ernsthaft in Angriff zu\nnehmen und sich wirtschaftlich zu etablieren.\n\nDie Vorinstanz weist zurecht darauf hin, dass der Rekurrent früher\ntrotz Anstellungsverhältnissen Schulden angehäuft hat und etwa im\nZeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auch einer Arbeit nachgegangen war. Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass er\nvor allem mit selbständiger Erwerbstätigkeit Schulden verursacht hat\n\n6/12\nund sich während Anstellungsverhältnissen um Schuldentilgung bemühte und insbesondere im Zeitraum vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nennenswerte Abzahlungen leistete. Damals betrug\nsein Bruttomonatslohn Fr. 4'100.–, was monatliche Lohnpfändungen\nim Umfang von Fr. 1'827.10 ermöglichte (Vorakten S. 1737 ff.). Der\nnun in Aussicht stehende Bruttomonatslohn von Fr. 5'200.– müsste bei\nentsprechenden Wohnverhältnissen zu einem deutlich höheren Pfändungsbetrag führen. In Anbetracht des Alters des Rekurrenten, dem\nnoch einige Erwerbsjahre bevorstehen, und seiner Beteuerungen,\ndass er die Problematik selbständiger Erwerbstätigkeit für sich erkannt\nhabe und unfraglich unselbständig bleiben werde, scheint bei einem\nAntritt der angebotenen Anstellung eine namhafte Schuldentilgung realistisch.\n\nbb) Der Rekurrent verwies im Wiedererwägungsgesuch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er leidet gemäss Arztzeugnis von\nDr. C.___ vom 2. November 2022 an Morbus Crohn, Eisenmangelanämie und Schilddrüsenunterfunktion. Eine medizinische Behandlung sei\nerforderlich und begonnen worden und die Medikamentenabstimmung\nlaufe. Die Vorinstanz führte – wohl in Anlehnung an den Entscheid des\nVerwaltungsgerichtes betreffend Wiedererwägung (Revision) vom\n9. November 2022 im Verfahren B 2022/196 Erw. 2 – hiezu sinngemäss aus, dies sei bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorgebracht und geprüft worden und hätte auf dem ordentlichen\nRechtsmittelweg geltend gemacht werden müssen.\n\nDem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen den Ausführungen im\nEntscheid des Verwaltungsgerichtes vom 9. November 2022 war der\nGesundheitszustand des Rekurrenten weder im Widerrufsverfahren\nnoch den Rechtsmittelverfahren (zuletzt Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2020 [Vorakten S. 1492 ff.]) Gegenstand\nder Prüfungen. Vielmehr wurde das fragliche ärztliche Zeugnis erst im\nRahmen der medizinischen Betreuung während des Vollzugs der zuletzt ergangenen Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts ab\ndem 5. September 2022 erstellt und handelt es sich bei den festgestellten gesundheitlichen Beschwerden um neue Tatsachen. Zwar\nsind die Beeinträchtigungen behandelbar und sollte dies, da die medizinische Versorgung in der Türkei gut sei (www.eda.admin.ch [Reisehinweise]), grundsätzlich auch nach einer Rückkehr gelten. Dennoch\nsind die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen\ndes Wiedererwägungsverfahrens als neue Tatsachen zu berücksichtigen.\n\ncc) Während des Rekursverfahrens hat der Rekurrent eine Erklärung der möglichen Arbeitgeber nachgereicht, dass sie ihn im Umfang\nvon 50'000 Franken bei der Schuldentilgung unterstützen würden. Der\nRekurrent ist erheblich verschuldet und dieser Beitrag an den Schuldendienst vermag die Probleme nicht zu beseitigen. Dennoch würde\ndie erwähnte Schuldentilgung – zusammen mit den Lohneinnahmen\n\n"}