{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\n2.\na) Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf,\nder eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob\nsie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180;\nT. Tschumi, in: Rizvi·Schindler·Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen\n2020, N 1 und 9 zu Art. 27; M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl.,\nZürich·Basel·Genf 2014, N 21 zu Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d).\nNach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der\nSache und hemmen den Fristenlauf nicht.\n\nb) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf\ndas Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf\nrechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung\n[SR 101; abgekürzt BV]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten\nauf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung,\nwenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder\nwenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die\nzur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand\n(VerwGE B 2021/190 vom 21. Dezember 2021 Erw. 2.1. mit Hinweisen; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020,\nRz. 1273 mit Hinweisen). Das gilt ausnahmsweise auch in Fällen von\nrechtskräftigen, gerichtlich beurteilten Verfügungen, wenn ein Dauersachverhalt in Frage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder\ndie materielle Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils wesentlich verändert haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes\n\n5/12\nA-6381/2009 vom 16. März 2010 Erw. 3.4; Urteil des Bundesgerichtes\n2C_487/2012 vom 2. April 2012 Erw. 3.3). Die Befugnis zur Wiedererwägung kann dabei sowohl bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde als auch bei der verwaltungsinternen Rekursinstanz liegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 935 und 1180; Bertschi, a.a.O., N 23 zu Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d).\n\n3.\na) Nach dem Dargelegten ist somit zu prüfen, ob ausnahmsweise\nein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, beziehungsweise ob sich\ndie tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2020 erheblich verändert haben.\n\nb) Der Rekurrent brachte mit dem Wiedererwägungsgesuch bzw.\ndem Rekurs vor, seine lange Anwesenheit, seine Familienverhältnisse\nin der Schweiz, seine Bemühungen um Schuldenabbau, der Umstand,\ndass er Angehöriger einer im Herkunftsland unterdrückten christlichen\nMinderheit sei, und die Tatsache, dass er keinerlei Bezug mehr zur\nTürkei habe, seien zu wenig gewichtet worden. Diese Gründe sind bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung\nund den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorgebracht und geprüft worden. Es hätte am Rekurrenten gelegen, eine behauptete ungenügende Würdigung der Tatsachen mit dem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. Er hat es jedoch unterlassen, den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichtes anzufechten. Die Wiedererwägung\ndient nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu\numgehen. Die erwähnten Vorbringen stellen keinen Grund für eine\nWiedererwägung dar.\n\nc) Weiter hat der Rekurrent mit dem Wiedererwägungsgesuch\ngeltend gemacht, dass ihm eine solide Anstellung angeboten werde,\ndie eine höhere Schuldentilgung ermöglichen würde, und gesundheitliche Beschwerden dazugekommen seien. Im Rekursverfahren wird\nzudem eine zugesagte Unterstützung bei der Schuldentilgung vorgebracht.\n\n"}