{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\n 3/12\nvom Bruder/Sohn/Vater unvorstellbar. Eine Rückkehr sei auch unzumutbar, weil er als Angehöriger der christlichen Minderheit der Aramäer in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre.\nDen Aramäern werde kein Existenzrecht zugestanden. Sie würden\ndiskriminiert, schikaniert und verfolgt und seien – wie seine Familie –\nfast gänzlich aus dem Land vertrieben worden. Zum Herkunftsland\nhabe er keinerlei Bezug, was nicht überraschen könne, wenn man berücksichtige, dass sie gezwungen worden seien, den aramäischen Namen abzulegen und den türkischen Namen A.___ anzunehmen, mithin\nihre Identität als Aramäer abzulegen. Er spreche die türkische Sprache\nnicht und Aramäisch sei in der Türkei nicht anerkannt. Eine Rückkehr\nwürde einen Neubeginn in einem ihm fremden Land im Alter von 54\nJahren bedeuten, was nicht zumutbar sei.\n\nEr bestreite nicht, mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein. Es sei\naber zu berücksichtigen, dass die gewichtigste Verurteilung 27 Jahre\nzurückliege und er gezeigt habe, dass er sich über einen längeren Zeitraum an die Gesetze halten könne. Da verschiedene Verurteilungen\nmit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu tun gehabt hätten,\nkomme eine solche für ihn nicht mehr in Frage. Unbestritten habe er\nauch grosse Schulden. Seine Abzahlungen seien im Widerrufsverfahren aber zu wenig berücksichtigt worden. Er habe gezeigt, dass er signifikant Schulden abbauen könne, wenn er eine solide Anstellung\nhabe und eine solche werde ihm nun angeboten. Bei seinem vormaligen Monatslohn von Fr. 4'100.– seien monatliche Lohnpfändungen in\nder Höhe von Fr. 1'827.– möglich gewesen. Der nun angebotene Monatslohn von Fr. 5'200.– würde eine deutliche Erhöhung des Betrags\nfür die Schuldensanierung erlauben, was im öffentlichen Interesse sei.\n\nSodann sei zu beachten, dass er gesundheitlich beeinträchtigt sei. Er\nleide aktuell an Morbus Crohn, Eisenmangelanämie und einer Schilddrüsenunterfunktion. Es sei davon auszugehen, dass er dauerhaft und\nregelmässig auf medizinische Behandlung angewiesen sei, weshalb\nzwingend zu klären sei, ob er, als Mitglied der aramäischen Minderheit\nund nach der langen Abwesenheit, in der Türkei Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung hätte.\n\nD.\nDas Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte am 8. Februar 2023 unter\nHinweis auf die angefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen.\n\nE.\nMit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Rekurrent eine Bestätigung der möglichen Arbeitgeber ein, dass sie bereit wären, Schulden\ndes Rekurrenten im Umfang von 50'000 Franken zu begleichen.\n\nMit Stellungnahme vom 9. August 2023 führte die Vorinstanz\nim Wesentlichen aus, die nachgereichte Bestätigung stelle keinen\ndurchsetzbaren Anspruch dar. Im Übrigen bestünden die Schulden\ndes Rekurrenten weiterhin. Sie würden lediglich verlagert, aber nicht\ngetilgt.\n\n4/12\nAm 27. Oktober 2023 bekräftigten die möglichen Arbeitgeber\nihren Willen, Schulden im Umfang von 50'000 Franken zu begleichen,\nwobei der Rekurrent ihnen diesen Betrag dann nicht schulden würde.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und\nder Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n"}