{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\n Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 ersuchte A.___, vertreten\ndurch lic.iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, St.Gallen, das Migrationsamt um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Februar 2019\n(Widerruf der Niederlassungsbewilligung), allenfalls Erteilung einer\nHärtefallbewilligung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass im fraglichen Verfahren die familiäre Situation, die gute soziale Integration in der Schweiz, die Abzahlung von Schulden und die\nschwierige Lage in der Türkei als Angehöriger der unterdrückten Minderheit der Aramäer ungenügend gewürdigt worden seien. Sodann sei\nzu berücksichtigen, dass er ein solides Stellenangebot mit einem Jahreslohn von 62'400 Franken habe, was einen signifikanten Schuldenabbau ermöglichen würde. Auch seine gesundheitliche Situation habe\nkeine Beachtung gefunden. Er sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Ob er in der Türkei als Mitglied der aramäischen Minderheit\nnach einer Abwesenheit von vierzig Jahren Zugang zu hinreichender\nmedizinischer Versorgung hätte, sei jedoch unklar.\n\n2/12\nDas Migrationsamt überwies das Gesuch am 8. November\n2022 an das Verwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Gesuch um\nWiederaufnahme des Verfahrens.\n\nMit Entscheid vom 9. November 2022 trat der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichtes auf die Eingabe von A.___ nicht ein\nund übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Migrationsamt zur Prüfung und Behandlung.\n\nB.\nMit Verfügung vom 29. November 2022 trat das Migrationsamt nicht\nauf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies das Gesuch um\nUnterbreitung als Häftefall ab. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, es fehle an einer anspruchsbegründenden neuen\nSach- oder Rechtslage. Die behaupteten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seien bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden oder nicht massgeblich. Wer die Anfechtung eines Entscheids unterlasse, habe ohne Vorliegen qualifizierter\nGründe keinen Anspruch auf nochmalige materielle Prüfung und Öffnung des Rechtsmittelwegs. Über Zulässigkeit, Zumutbarkeit und\nMöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei rechtskräftig befunden\nworden. Dieser Entscheid könne nicht über ein Härtefallgesuch quasi\nin Wiedererwägung gezogen werden.\n\nC.\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch\nlic.iur. Bettina Surber, mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Rekurs\nbeim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes St.Gallen vom\n29. November 2022 aufzuheben und es sei das Gesuch\nvon A.___ betreffend Wiedererwägung des Widerrufsentscheids bezüglich der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen.\n2. Eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes\nSt.Gallen vom 29. November 2022 aufzuheben und es sei\ndas Gesuch von A.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, bzw. es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nStaates.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, sein Anspruch auf Achtung\ndes Privatlebens werde verletzt. Er sei als Kind eingereist und hier aufgewachsen. Er lebe seit über 40 Jahren in der Schweiz und verfüge\nüber einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis. Seine fünf Brüder\nund sein Sohn, alle mit Schweizer Bürgerrecht, sowie seine Eltern lebten hier. Die familiären Beziehungen seien eng und eine Trennung\n\n"}