{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-90_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=785&type=1563347022&cHash=006dd9c2ecbc0a5cfd8746cf7eb88bb4", "Checksum": "2aba155e7519ab06b845544f8fa40a58"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:06", "Num": ["RDRM.2022.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:06", "Checksum": "a96a3eb0ac86887a373489cb5a12015e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.90\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 11.11.2024\nEntscheiddatum: 29.04.2024\n\nSJD RDRM.2022.90\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die\nNiederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der\nSchweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller\nVerfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen\nbestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs\nder Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels\nanspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat.\nVerschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen\nordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie\nnicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche\nEinschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der\ngegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und\ndie Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an\ndie Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen,\ndie vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die\nRekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum\nSchluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht\naufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise\nGutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des\nWiedererwägungsgesuchs.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2022.90\n\nEntscheid vom 29. April 2024\n\nRekurrent A.___,\nvertreten durch lic.iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, Oberer Graben 44,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 29. November 2022)\n\nBetreff Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall\nSachverhalt\n\nA.\nA.___ (alias B.___), geboren ___ 1969, türkischer\nStaatsangehöriger, reiste im Jahr 1980 mit seiner Mutter und den\nGeschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein\nund lebt seither hier. Von 1996 bis 2007 war er mit einer ukrainischen\nStaatsangehörigen verheiratet. Er ist Vater eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes, der über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.\n\nA.___ gab ab dem Jahr 1990 regelmässig zu Klagen Anlass.\nMit Verfügung vom 14. März 2012 widerrief das Migrationsamt seine\nNiederlassungsbewilligung zufolge strafrechtlicher und finanzieller\nVerfehlungen. Während des hierauf angestrengten Rekursverfahrens\n(RDRM.2012.57) zog es die Verfügung in Wiedererwägung.\n\nMit Verfügung vom 26. Februar 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung, weil gegen A.___ weitere Verurteilungen ergangen waren und seine Verschuldung zugenommen\nhatte. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. Juni 2020 ab (RDRM.2019.39)\nund die Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde am 17. Dezember\n2020 rechtskräftig abgewiesen (B 2020/122).\n\nIn der Folge wurde A.___ eine Ausreisefrist bis 3. April 2021\ngesetzt und verfügte das Staatssekretariat für Migration SEM ein Einreiseverbot bis 4. April 2026.\n\nAm 15. Juli 2022 wurde A.___ bei einer Verkehrskontrolle in\nder Schweiz angehalten und gleichentags mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft,\ndie ab 5. September 2022 vollzogen wurde.\n\n"}