3. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. b) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– bei der Vorinstanz wird verzichtet. 4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher Marc Mächler Regierungsrat 13/13