Der vom Rekurrenten zu tragende Anteil wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet und der Mehrbetrag von Fr. 500.– zurückerstattet. Auf die Erhebung bei der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 3 VRP) wird verzichtet. b) Bei einem hälftigen Obsiegen ist für das Rekursverfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98bis VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten in der st.gallischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. St.Gallen 2004, S. 183). Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist daher abzuweisen.