In Bezug auf den älteren Sohn, B.___, gilt der Rekurrent somit als obsiegend. Hingegen ist auf den Antrag betreffend den jüngeren Sohn, F.___, nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1), weshalb der Rekurrent diesbezüglich als unterliegend gilt. Insgesamt obsiegt der Rekurrent somit zur Hälfte. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind daher die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- je zur Hälfte dem Rekurrenten und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der vom Rekurrenten zu tragende Anteil wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet und der Mehrbetrag von Fr. 500.– zurückerstattet.