Nachdem ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2023 mitgeteilt wurde, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung voraussichtlich abgewiesen werden würde, da die Vertreterin kein schweizerisches Anwaltspatent besitze und nicht in einem Register eingetragen sei (act. 6), zog er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück (act. 7). Damit ist das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos und daher abzuschreiben.