im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft und sich hierzu auch im Rekursverfahren nicht geäussert. Die Streitsache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Familiennachzugs und damit allenfalls verbundenen Abklärungen sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 56 Abs. 2 VRP).