1.12) und ein Schreiben der Mutter (act. 12.1) ein. Die Vorinstanz hat alle Vorbringen des Rekurrenten und den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung berücksichtigt. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht und keine falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 3. a) Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen (Bst. a bis Bst. e) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 47