H. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. 6/13 Erwägungen 1. a) Der Rekurrent beantragt, es sei den beiden minderjährigen Söhnen, B.___ und F.___, die Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs zu erteilen. Die Vorinstanz hält das Gesuch für den Sohn F.___ bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend seinen Bruder B.___ pendent und hat noch nicht darüber entschieden. Die Verfügung vom 22. November 2022 bezieht sich nur auf das Gesuch für den älteren Sohn B.___. Auf den Antrag betreffend den jüngeren Sohn, F.___, ist daher nicht einzutreten.