D. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 beantragt das Migrationsamt (Vorinstanz), den Rekurs abzuweisen. Es verzichtete auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies primär auf seine Verfügung vom 22. November 2022 sowie die Akten. Ergänzend wies die Vorinstanz daraufhin, dass im Rekursverfahren erstmals geltend gemacht worden sei, dass die Kindsmutter durch die Heirat eines türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung in Deutschland in Erwägung ziehe, aus der Türkei auszuwandern und aufgrund der alleinigen Sorgerechtszuteilung an den Kindesvater die Kinder nicht mitnehmen dürfe.