Der Rekurrent macht weiter geltend, das Migrationsamt habe in der angefochtenen Verfügung weder die relevanten Elemente in einer Gesamtschau berücksichtigt noch den Sachverhalt vollständig festgestellt. Seit Mai 2021 habe sich der Rekurrent bemüht, das Migrationsamt zu überzeugen, dass seine Ex-Ehefrau einen anderen Mann, mit Aufenthalt in Deutschland, heiraten werde und die beiden Kinder in der Türkei ohne Betreuung bleiben würden. In der Zwischenzeit habe E.___ (geb. I.___; vormals D.___) J.___ geheiratet und sie werde die Türkei verlassen um nach Deutschland zu ziehen. Aus diesem Grund verlange sie, dass der Rekurrent die beiden Kinder in die Schweiz hole.