Die beiden Kinder seien vernachlässigt worden und die Mutter sei nicht willig, die Kinder zu betreuen. Der Rekurrent habe keine Gefährdungsmeldung an die türkischen Behörden machen wollen, sondern er habe vorgehabt, das Problem schnell und friedlich zu lösen. Deshalb habe er die Scheidungsklage am 14. Mai 2019 mit dem Antrag eingereicht, dass die elterliche Sorge ihm zugesprochen werden solle. Da der Rekurrent während des Scheidungsverfahrens nicht über die alleinige elterliche Sorge verfügte habe, habe er in der Schweiz kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Frist ab Geburt zu laufen beginne.