2/13 worden, welche die Aussagen untermauern würden. Es sei ferner auffallend, dass diese Aussagen erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs getätigt worden seien und während des laufenden Verfahrens nie geltend gemacht worden seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle. Wichtige Gründe für den verspäteten Familiennachzug seien jedenfalls nicht belegt. Es müsse zudem festgehalten werden, dass A.___ die Trennung von seinen Kindern selbst herbeigeführt habe und zumindest zu Anfang keine Bedenken zur alleinigen Kinderbetreuung durch die Mutter gehabt habe.