{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nff) Letztlich gilt es sodann zu beachten, dass das Familiennachzugsgesuch für den jüngeren Sohn des Rekurrenten noch ausstehend\nist, offensichtlich aber innert Frist eingereicht wurde. Auch wenn das\nBundesgericht bereits in verschiedenen Konstellationen festgehalten\nhat, dass die Fristenregelung des Ausländergesetzes keinen Anspruch einräumt, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016\nE. 4.2 mit weiteren Hinweisen), kann dieser Umstand vorliegend nicht\ngänzlich ausser Acht gelassen werden. Ein allfälliger alleiniger Nachzug des jüngeren Sohnes des Rekurrenten würde offenkundig dem\nWohl der beiden Söhne widersprechen. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr\nganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister\nwäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht\nim Sinne des Kindeswohls.\n\ngg) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der\nerwähnten Betreuungssituation im Heimatland und des sehr jungen\nAlters des Sohnes, ist festzuhalten, dass in der Gesamtschau wichtige\nfamiliäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3\nVZAE vorliegen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.\n\ne) Die Vorinstanz lehnte das Familiennachzugsgesuch für B.___\nab, weil die Frist für den Familiennachzug abgelaufen sei und wichtige\nfamiliäre Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs nicht vorliegen würden. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen kann der angeführten Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt\nwerden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2022 ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat die weiteren Voraussetzungen des\nFamiliennachzuges (Art. 43 AIG) im vorinstanzlichen Verfahren nicht\ngeprüft und sich hierzu auch im Rekursverfahren nicht geäussert. Die\nStreitsache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des\nFamiliennachzugs und damit allenfalls verbundenen Abklärungen sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 56\nAbs. 2 VRP).\n\n11/13\n4.\nDer Rekurrent stellte mit der Rekurseingabe vom 7. Dezember 2022\ndas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 1). Nachdem ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2023 mitgeteilt wurde, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung voraussichtlich abgewiesen werden würde, da die Vertreterin\nkein schweizerisches Anwaltspatent besitze und nicht in einem Register eingetragen sei (act. 6), zog er das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück (act. 7). Damit ist das\nGesuch unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos und daher abzuschreiben.\n\n5.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. Massstab des Obsiegens ist das\n(formelle) Rechtsbegehren. Im Fall einer Rückweisung an die\nVorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist sowohl für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten wie auch der\nParteientschädigung von einem vollständigen Obsiegen des Rekurrenten auszugehen, unabhängig der gestellten Anträge (VerwGE\nB 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5). In Bezug auf den älteren Sohn,\nB.___, gilt der Rekurrent somit als obsiegend. Hingegen ist auf den\nAntrag betreffend den jüngeren Sohn, F.___, nicht einzutreten (vgl.\nvorstehend E. 1), weshalb der Rekurrent diesbezüglich als unterliegend gilt. Insgesamt obsiegt der Rekurrent somit zur Hälfte. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind daher die amtlichen Kosten des\nRekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- je zur Hälfte dem Rekurrenten und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der\nvom Rekurrenten zu tragende Anteil wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet und der Mehrbetrag von\nFr. 500.– zurückerstattet. Auf die Erhebung bei der Vorinstanz (Art. 95\nAbs. 3 VRP) wird verzichtet.\n\n"}