{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nBei einer Ausreise der Mutter würden B.___ und sein jüngerer Bruder\nohne elterliche Betreuung im Heimatland verbleiben. Eine Ausreise\nmitsamt den Kindern – was gemäss den Vorbringen der Mutter aber\nohnehin nicht geplant ist – wäre sodann mit Schwierigkeiten verbunden, da der Rekurrent das alleinige Sorgerecht innehat. Zwar lässt sich\nnicht abschliessend beurteilen, ob die Mutter ihr Vorhaben tatsächlich\numsetzen wird. Dennoch kann aufgrund der Wiederverheiratung, des\nbereits gestellten Visumsantrags sowie dem aus dem Schreiben vom\n13. Januar 2023 hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als\ngewährleistet angesehen werden. Auch mit Blick auf das Kindeswohl\nerscheint fraglich, ob dieses durch die Belassung der Kinder bei der\nsich überfordert fühlenden und nicht mehr betreuungswilligen Mutter\nhinreichend gewahrt werden kann, zumal mit dem Vater, welchem das\nalleinige Sorgerecht zukommt, ein betreuungswilliger Elternteil vorhanden ist. Allenfalls besteht zwar auch im Heimatland eine alternative\nBetreuungsmöglichkeit. Allerdings sind aufgrund des jungen Alters\nvon B.___ an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im\nHeimatland keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist\nes für die Gewährung des Familiennachzuges nicht erforderlich, dass\nkeine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem\nHeimatland zur Verfügung steht (vgl. vorstehend E. 3b). Es kann zudem nicht angenommen werden, dass es im Interesse des Kindes\nliegt, in solch jungen Jahren vom sorgeberechtigten Elternteil, das die\nObhut ausüben möchte, getrennt zu leben. Das Getrenntleben der\nKinder von den Eltern wäre eine belastende Situation für alle Parteien.\n\ndd) Zu beachten ist vorliegend sodann der Umstand, dass die beiden Kinder in der Schweiz geboren sind und bis zu ihrer Ausreise im\nJahr 2018 mit dem Rekurrenten zusammen in der Schweiz lebten.\nB.___ war zum Zeitpunkt der Ausreise zweieinhalb Jahre alt und lebte\nsomit fast gleich lang in der Schweiz, wie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Türkei. Die fünfjährige Frist für die Einreichung des\nFamiliennachzuggesuches, welche sich aufgrund des Umstandes,\ndass B.___ bis zum Alter von zweieinhalb Jahre in der Schweiz lebte,\nfaktisch halbierte, wurde nur knapp (d.h. um ca. einen Monat) verpasst. Der Sinn und Zweck dieser Fristenregelung, nämlich den Kindern zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende\nSchulbildung in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. vorstehend E. 3b),\nsteht vorliegend dem Nachzug nicht entgegen. Aufgrund des sehr jungen Alters von B.___ wird er seine ganze Schulzeit in der Schweiz\nabsolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können.\n\n10/13\nee) Der Rekurrent hat das alleinige Sorgerecht und er hat aufgezeigt, dass er gewillt ist, die Betreuung seiner Söhne zu übernehmen.\nDie finanzielle Unterstützung erfolgte auch bis anhin durch den Rekurrenten (Vorakten Z.Y., S. 214 ff.). Zudem lebten die in der Schweiz\ngeborenen Kinder bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018 mit dem Rekurrenten zusammen. Danach wurde der Kontakt zum Vater in der\nSchweiz mittels gemeinsamen Ferien und über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen. Die Entwurzelung bei einem Nachzug\naus dem gewohnten Umfeld ist in vorliegender Konstellation nicht eminent und spricht nicht a priori gegen den Familiennachzug.\n\n"}