{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nc) Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 28. Juni 2021\nhatte der am 6. Mai 2016 geborene Sohn B.___ sein fünftes Altersjahr\nbereits vollendet. Gemäss dem obenstehend Ausgeführten (vgl. E. 3a)\nwar die Nachzugsfrist somit bereits abgelaufen, was auch unbestritten\nist.\n\nd) Umstritten ist demgegenüber, ob wichtige familiäre Gründe für\neinen nachträglichen Nachzug des Sohns im Sinne von Art. 47 Abs. 4\nAIG, Art. 73 Abs. 3 VZAE und Art. 75 VZAE vorliegen.\n\naa) Entgegen der Behauptung des Rekurrenten gibt es keine Hinweise in den Akten, dass der Wegzug der Mutter und der Kinder nur\nvorübergehend hätte sein sollen. D.___ reiste mit den beiden Söhnen\nfreiwillig und im Einverständnis des Rekurrenten am 30. November 2018 in die Türkei. Sie meldete sich definitiv ab (Vorakten M.S.Y.,\nS. 81 ff.). Ob die Trennung nur vorübergehend hätte sein sollen, bleibt\nunklar. Jedenfalls wurde damit die Trennung der Familie freiwillig herbeigeführt, weshalb es besonders stichhaltiger Gründe für einen verspäteten Nachzug bedarf (Urteil des Bundesgerichtes 2C_914/2014\nvom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).\n\nbb) Gestützt auf die vorliegenden Akten und mit Blick auf das Alter\nder Kinder – diese waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst 3-\nbzw. 5-jährig – bestehen keine Zweifel daran, dass der Rekurrent eine\nechte Familiengemeinschaft anstrebt, weshalb nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Nachzugsgesuch ausgegangen werden kann.\n\ncc) Wie sich aus den erstmals im Rekursverfahren eingereichten\nUnterlagen ergibt, heiratete die Mutter am 12. Mai 2022 den in\nDeutschland wohnhaften J.___ und beabsichtigt, ohne Kinder zu diesem nach Deutschland zu ziehen (vgl. die Kopien des internationalen\nFamilienbüchleins [act. 1.9; act. 1.10], des Ausländerausweises des\nEhemannes [act. 1.11], des Reisepasses der Mutter [act. 1.12] und\ndas Schreiben der Mutter vom 13. Januar 2023 [act. 12.1]). Laut dem\nSchreiben der Mutter vom 13. Januar 2023 (act. 12.1) sei das Familiennachzugsverfahren pendent und sie warte auf das Visum. Sobald\nsie das Visum erhalten habe, müsse sie in kurzer Zeit nach Deutschland ausreisen. Niemand dürfe von ihr erwarten, dass sie die Kinder\n\n9/13\nnach Deutschland mitnehme. Nach Zuteilung des Sorgerechts an den\nVater müsse nun endlich dieser die Kinder zu sich nehmen, damit sie\nsich auf ihr Privatleben konzentrieren könne. Auch sei sie mit den beiden Kindern überfordert gewesen und habe deshalb eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen. Sie möchte ein neues Leben beginnen\nund in ihrer zweiten Ehe glücklich werden.\n\n"}