{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nG.\nAm 17. Februar 2023 ging beim Sicherheits- und Justizdepartement\nein Schreiben der Mutter der beiden Söhne des Rekurrenten ein\n(act. 12.1). Darin schilderte sie, dass das Scheidungsverfahren in der\nTürkei sehr lange gedauert habe und sie mit den Kindern überfordert\ngewesen sei, weshalb eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen\nworden sei. Darin sei das Sorgerecht dem Rekurrenten zugeteilt worden und seither warte sie darauf, dass er die Kinder in die Schweiz zu\nsich nehme. In der Zwischenzeit habe sie wieder geheiratet und ihr\nEhemann sei in Y.___, Deutschland, wohnhaft. Das Familiennachzugsverfahren für sie sei in Deutschland noch pendent. Sobald dieses\njedoch bewilligt werde, müsse sie innert kurzer Zeit nach Y.___ reisen.\nDie Kinder würden sie jedoch bei ihrem Vorhaben bremsen, da sie sich\nnicht auf ihr Privatleben konzentrieren könne. Sie sei bei der Heirat mit\ndem Rekurrenten und bei der Geburt der beiden Kinder zu jung gewesen und habe sich seither um die Kinder gekümmert. Nun sei der Rekurrent an der Reihe, sich um die Kinder zu kümmern. Es dürfe nicht\nvon ihr erwartet werden, dass sie die Kinder mit nach Deutschland\nnehme. Sie möchte ein neues Leben beginnen und mit dem zweiten\nEhemann glücklich sein.\n\nH.\nDie Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.\n\n6/13\nErwägungen\n\n1.\na) Der Rekurrent beantragt, es sei den beiden minderjährigen\nSöhnen, B.___ und F.___, die Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs zu erteilen.\n\nDie Vorinstanz hält das Gesuch für den Sohn F.___ bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend seinen Bruder B.___ pendent und hat\nnoch nicht darüber entschieden. Die Verfügung vom 22. November 2022 bezieht sich nur auf das Gesuch für den älteren Sohn B.___.\nAuf den Antrag betreffend den jüngeren Sohn, F.___, ist daher nicht\neinzutreten.\n\nb) Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen betreffend das Gesuch für B.___ ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als\nauch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind\n(Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist diesbezüglich einzutreten.\n\n2.\nDer Rekurrent macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung weder die relevanten Elemente in einer Gesamtschau berücksichtigt noch den Sachverhalt vollständig festgestellt. Seit Mai 2021 habe er sich bemüht, die Vorinstanz zu überzeugen, dass seine Ex-Ehefrau einen anderen Mann, mit Aufenthalt in\nDeutschland, heiraten werde und die beiden Kinder in der Türkei ohne\nBetreuung bleiben würden. Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Rekurrent zwar behauptet,\ndass die Mutter nicht gewillt und nicht in der Lage sei, den beiden Söhnen die erforderliche Betreuung weiter zu gewähren. Belege hierzu\nreichte er allerdings nicht ein. Den Umstand, dass die Kindsmutter neu\nverheiratet ist und ohne die Kinder nach Deutschland ausreisen\nmöchte, machte der Rekurrent hingegen erstmals im Rekursverfahren\ngeltend (act. 1). Zudem reichte er erst im Rekursverfahren Kopien des\ninternationalen Familienbüchleins (act. 1.9; act. 1.10), des Ausländerausweises des neuen Ehemannes (act. 1.11), des Reisepasses der\nMutter (act. 1.12) und ein Schreiben der Mutter (act. 12.1) ein. Die\nVorinstanz hat alle Vorbringen des Rekurrenten und den Sachverhalt\nbis zum Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung berücksichtigt. Unter\ndiesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht und keine falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen\nwerden.\n\n3.\na) Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben Ehegatten und ledige Kinder\nunter 18 Jahren von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung\nunter bestimmten Voraussetzungen (Bst. a bis Bst. e) Anspruch auf\nErteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 47\n\n"}