{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nDie Kinder seien sechs und acht Jahre alt und dem Rekurrenten sei\nes unzumutbar, eine Betreuungsmöglichkeit durch Dritte in der Türkei\nfür seine Kinder zu organisieren. Eine alternative Betreuung würde\nauch dem Kindeswohl entgegenstehen. Zu Gunsten des Rekurrenten\nsei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass er über eine\nNiederlassungsbewilligung verfüge, sich während der letzten 14 Jahre\neine berufliche Existenz in der Schweiz aufgebaut habe, weshalb ihm\neine Rückkehr in die Türkei nicht ohne Weiteres als zumutbar erscheine. Die minderjährigen Kinder seien in der Schweiz geboren und\nhätten nur vier Jahre in der Türkei verbracht. Beide befänden sich zudem noch in einem integrationsfähigen Alter. Für F.___ sei die Frist für\nden Familiennachzug offenbar eingehalten worden. Die Trennung der\nbeiden Kinder aufgrund des Fristenablaufs betreffend B.___ würde\nschwere traumatische Folgen für die Kinder nach sich ziehen. Die Argumentation des Migrationsamtes, dass das öffentliche Interesse an\nder Verweigerung des Familiennachzugs das private Interesse des\nRekurrenten und dessen Kinder an der Familienzusammenführung\nund insbesondere dem Kindeswohl überwiege, vermöge dabei nicht\nzu überzeugen.\n\nD.\nMit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 beantragt das Migrationsamt (Vorinstanz), den Rekurs abzuweisen. Es verzichtete auf eine\nausführliche Vernehmlassung und verwies primär auf seine Verfügung\nvom 22. November 2022 sowie die Akten. Ergänzend wies die\nVorinstanz daraufhin, dass im Rekursverfahren erstmals geltend gemacht worden sei, dass die Kindsmutter durch die Heirat eines türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung in Deutschland in\nErwägung ziehe, aus der Türkei auszuwandern und aufgrund der alleinigen Sorgerechtszuteilung an den Kindesvater die Kinder nicht mitnehmen dürfe. Im Scheidungsurteil vom 6. Oktober 2020 sei das Sorgerecht ohne nähere Begründung dem Vater zugesprochen worden.\nDie Kinder hätten ihr ganzes bisheriges Leben jedoch mit der Mutter\nzusammen verbracht. Es sei bis anhin nicht substantiiert dargelegt\nworden, dass die Mutter tatsächlich ohne die Kinder ausreisen möchte\nrespektive die Kinder vernachlässigen würde. Sodann sei davon auszugehen, dass sich in der Türkei weitere Verwandte befinden würden,\nwelche die Betreuung sicherstellen könnten. Ein wichtiger Grund für\nden verspäteten Familiennachzug könne damit nach wie vor nicht erkannt werden.\n\nE.\n\n5/13\nMit Eingabe vom 17. Januar 2023 brachte der Rekurrent ergänzend\nvor, dass streitige Scheidungsklagen in der Türkei sehr lange dauern\nwürden, weshalb die damalige Rechtsanwältin dem Rekurrenten während des Scheidungsprozesses eine Scheidungsvereinbarung empfohlen habe. Da die Ex-Ehefrau sowieso willig gewesen sei, dass die\nObhut und die elterliche Sorge dem Rekurrenten zugesprochen würden, sei eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet und die Ehe aufgrund dieser am 6. Oktober 2020 geschieden worden. Aus diesem\nGrund sei die elterliche Sorge ohne nähere Begründung dem Vater\nzugesprochen worden, obwohl die Kinder das ganze Leben mit der\nKindsmutter verbracht hätten. Die Ex-Ehefrau würde dem Rekurrenten\nDruck machen, dass er die Kinder zu sich in Obhut nehme. Aufgrund\nder Vernehmlassung der Vorinstanz habe die Ex-Ehefrau und Kindsmutter versichert, einen Brief für das Rekursverfahren zu erstellen und\nzuzustellen.\n\nF.\nNachdem die Vertreterin des Rekurrenten mit Schreiben vom 26. Januar 2023 (act. 6) darauf hingewiesen wurde, dass nach st.gallischer\nPraxis als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. Rechtsbeiständin ausschliesslich patentierte, im Register eingetragene Rechtsanwälte bzw.\nRechtsanwältinnen eingesetzt werden könnten, zog die Vertreterin mit\nEingabe vom 8. Februar 2023 (act. 7) das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück.\n\n"}