{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\n 3/13\nin der Verfügung des Migrationsamtes erwähnte Sozialhilfebezug\nhabe nur für zwei Monate während seiner Arbeitslosigkeit während der\nCovid-19 Pandemie gedauert. Sonst habe der Rekurrent nie Sozialhilfe bezogen. Er sei vom 1. Dezember 2021 bis Ende August 2022\nbei der G.___ als Carrosseriespengler fest angestellt gewesen. Seit\ndem 1. September 2022 sei er bei der H.___ fest angestellt und habe\neinen Monatslohn von Fr. 7'000.–. Die beiden Kinder seien in der\nSchweiz geboren und hätten bis Ende November 2018 beim Rekurrenten gewohnt. Die Ausreise der Kinder aus der Schweiz sei aus finanziellen Gründen erfolgt und habe nur vorübergehend sein sollen.\nAufgrund der Ehekrise zwischen dem Rekurrenten und seiner Ex-Ehe-\nfrau habe diese nicht in die Schweiz zurückkehren wollen. Auch habe\nsie die Kinder nicht in die Schweiz zurückschicken wollen. Die Trennung der Kinder vom Vater sei nicht im Willen des Rekurrenten gewesen. Er habe sodann seine Kinder in der Türkei besucht und finanziell\nunterstützt. Nach dem Familiennachzug würden die Kinder beim Rekurrenten wohnen, weshalb auch die familiäre Beziehung intakt sei.\nDie Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG seien erfüllt. Zudem sei\nes unbestritten, dass es sich weder um ein missbräuchliches Gesuch\nhandle noch Gründe für einen Widerruf bestünden. Wie der Rekurrent\nbereits im vorinstanzlichen Verfahren dargestellt habe, sei die Mutter\nder Kinder nicht in der Lage, die Kinder kindesgerecht zu betreuen.\nDie beiden Kinder seien vernachlässigt worden und die Mutter sei nicht\nwillig, die Kinder zu betreuen. Der Rekurrent habe keine Gefährdungsmeldung an die türkischen Behörden machen wollen, sondern er habe\nvorgehabt, das Problem schnell und friedlich zu lösen. Deshalb habe\ner die Scheidungsklage am 14. Mai 2019 mit dem Antrag eingereicht,\ndass die elterliche Sorge ihm zugesprochen werden solle. Da der Rekurrent während des Scheidungsverfahrens nicht über die alleinige elterliche Sorge verfügte habe, habe er in der Schweiz kein Gesuch um\nFamiliennachzug eingereicht. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen,\ndass die Frist ab Geburt zu laufen beginne. Das Urteil betreffend Ehescheidung sei erst am 22. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen\nund die Rechtskraftbestätigung sei am 23. Dezember 2022 (recte\n2020) ausgestellt worden. Dem Rekurrent sei es deshalb nicht gelungen, vor Ablauf der gesetzlichen Frist ein Gesuch um Familiennachzug\nzu stellen.\n\nDer Rekurrent macht weiter geltend, das Migrationsamt habe in der\nangefochtenen Verfügung weder die relevanten Elemente in einer Gesamtschau berücksichtigt noch den Sachverhalt vollständig festgestellt. Seit Mai 2021 habe sich der Rekurrent bemüht, das Migrationsamt zu überzeugen, dass seine Ex-Ehefrau einen anderen Mann, mit\nAufenthalt in Deutschland, heiraten werde und die beiden Kinder in der\nTürkei ohne Betreuung bleiben würden. In der Zwischenzeit habe\nE.___ (geb. I.___; vormals D.___) J.___ geheiratet und sie werde die\nTürkei verlassen um nach Deutschland zu ziehen. Aus diesem Grund\nverlange sie, dass der Rekurrent die beiden Kinder in die Schweiz\nhole. Da die elterliche Sorge beim Rekurrenten liege, könne sie die\nKinder nicht mit nach Deutschland nehmen und sie sei dazu auch nicht\nwillig. Demzufolge würden die Kinder in einer unzumutbaren Situation,\n\n4/13\nd.h. ohne elterliche Betreuung, in der Türkei verbleiben. Auch wenn\nder Rekurrent selbst die Trennung im Jahr 2018 herbeigeführt habe\nund zumindest am Anfang keine Bedenken betreffend die alleinige\nKinderbetreuung durch die Kindsmutter gehabt habe, so rechtfertige\ndies nicht die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug in der aktuellen Situation.\n\n"}