{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\n Mit Verfügung vom 22. November 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.___ für seinen Sohn B.___ ab. Zur Begründung\nführte das Migrationsamt im Wesentlichen an, die Nachzugsfrist sei\nam 6. Mai 2021 abgelaufen. Für die Gewährung eines verspäteten Familiennachzuges bedürfe es wichtiger familiärer Gründe nach Art. 47\nAbs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG). Die beiden Kinder von A.___ seien zwar in der Schweiz\ngeboren, sie seien jedoch im Kleinkind- bzw. Babyalter in die Türkei\nübersiedelt. Indem A.___ zusammen mit seiner damaligen Ehefrau\nentschieden habe, dass die Kinder am 30. November 2018 mit der\nMutter zurück in die Türkei ziehen, habe A.___ die Trennung von seinen Kindern freiwillig herbeigeführt. Seit der Ausreise würden die Kinder mit der Mutter zusammenleben. A.___ habe geltend gemacht,\ndass die Mutter nicht willig und nicht in der Lage sei, die Kinder zu\nbetreuen. Es seien jedoch keine weiterführenden Belege eingereicht\n\n2/13\nworden, welche die Aussagen untermauern würden. Es sei ferner auffallend, dass diese Aussagen erst nach Gewährung des rechtlichen\nGehörs getätigt worden seien und während des laufenden Verfahrens\nnie geltend gemacht worden seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle. Wichtige\nGründe für den verspäteten Familiennachzug seien jedenfalls nicht\nbelegt. Es müsse zudem festgehalten werden, dass A.___ die Trennung von seinen Kindern selbst herbeigeführt habe und zumindest zu\nAnfang keine Bedenken zur alleinigen Kinderbetreuung durch die Mutter gehabt habe. Auch wenn dem Vater das Sorgerecht übertragen\nworden sei, könne unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte kein\nwichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug\nfür den Sohn B.___ erblickt werden bzw. sei kein wichtiger Grund in\nrechtsgenüglicher Weise dargelegt worden. Es sei A.___ zuzumuten,\nden persönlichen Kontakt und die familiären Beziehungen zu seinem\nSohn wie bisher durch gegenseitige Besuchs- und Ferienaufenthalte\nsowie die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine rechtliche Grundlage für den\nEingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) geschützte Familienleben durch die Bestimmungen des AIG vorhanden\nsei. Zudem würde die Verweigerung des Nachzugs den überwiegenden öffentlichen Interessen entsprechen. Gründe, die einen anderen\nEntscheid rechtfertigen und vorliegend für ein besonders grosses, privates Interesse an der Genehmigung des eingereichten Gesuchs\nsprechen würden, seien keine vorgebracht worden. Die privaten Interessen, wonach der Familiennachzug zu bewilligen sei, könnten daher\ngegenüber dem öffentlichen Interesse nicht berücksichtigt werden.\n\nDas Gesuch von A.___ für seinen Sohn F.___ wird vom Migrationsamt bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend seinen Bruder\nB.___ pendent gehalten.\n\nC.\nGegen diese Verfügung betreffend B.___ erhob A.___ (Rekurrent),\nvertreten durch lic.iur. Fethiye Yalcin, Zürich, mit Schreiben vom\n7. Dezember 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement.\nEs werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 22. September 2022 sei aufzuheben und den beiden minderjährigen\nSöhnen des Rekurrenten, B.___ und F.___, sei die Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs zu erteilen.\n2. Es sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege\nzu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten\nund die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent verfüge über die\nNiederlassungsbewilligung und eine bedarfsgerechte Wohnung. Der\n\n"}